Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat ein Ausstandsbegehren gegenüber der Berner Regierung in der Beschwerdesache Radio Canal 3 abgewiesen. Eine Ausstandspflicht von Regierungsmitgliedern bestehe nur bei einem persönlichen Interesse. Wenn sie öffentliche Interessen wahrnehmen, bestehe keine Ausstandspflicht, auch, wenn sich Regierungsmitglieder vor oder ausserhalb des Verfahrens eine Meinung gebildet und diese öffentlich vertreten hatten. Ende 2004 hatte das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession für das Bieler Lokalradio Canal 3 der von der Espace Media kontrollierten Canal 3 AG übertragen. Dabei besteht die Auflage, dass eine eigenständige Bieler Redaktion ein französisches und ein deutsches Programm produziert.
Montag
11.07.2005