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Dienstag
06.10.2015

Medien / Publizistik

Die ehemalige Religionslehrerin Edith Inderkummen hatte sich bei der Presseaufsicht gegen die «Rhone Zeitung» (RZ) beschwert: Unter dem Titel «Hexenjagd im Wallis?» berichtete die RZ im November 2013 vom Fall der Lehrerin, der der Bischof von Sitten die Unterrichtserlaubnis entzog, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war.

Der beanstandete Artikel berichtete von einer Medienorientierung, an der die Briger Schulbehörden darüber informierten, dass die Lektionen in Religionskunde nicht mehr an Inderkummen vergeben worden seien.

Die Zeitung betonte, die Aussagen verschiedener Protagonisten in der «Causa Inderkummen» seien unterschiedlich, Inderkummen selber sei für die RZ «nicht erreichbar» gewesen und fragte schliesslich: «War die Verbindung zu sektenähnlichen Organisationen der entscheidende Indikator, Inderkummen nicht weiter zu beschäftigen?»

Edith Inderkummen beschwerte sich daraufhin beim Presserat: Mit der Vermutung, sie gehöre einer Sekte an, sei eine «falsche Information» in die Welt gesetzt worden. Ihre Würde als Mensch sei dadurch geschädigt worden. Die RZ hielt dem entgegen, der Artikel sei «als Information für die Leser und nicht als Attacke auf Frau Inderkummen gedacht» gewesen.

Der Presserat folgt der Argumentation der «Rhone Zeitung». Zwar hätte die Zeitung den Satz «War die Verbindung zu sektenähnlichen Organisationen der entscheidende Indikator, Inderkummen nicht weiter zu beschäftigen?» vorsichtiger formulieren können, wenn darin deutlich geworden wäre, dass die Zuschreibung zu einer Sekte lediglich die Vermutung der Behörden darstelle.

Im ganzen Abschnitt gehe es jedoch um die Entlassung der Beschwerdeführerin und darum, was die Schulbehörden dazu an der Medienkonferenz gesagt hätten. «Es ist somit für den Leser erkennbar, dass die Sektenzuschreibung mit den Aussagen der Schulbehörden in Verbindung steht», argumentiert der Presserat. Die Ungenauigkeit sei daher «untergeordneter Natur». Sie reiche nicht aus, der Zeitung eine Verletzung der Wahrheitspflicht anzulasten.