Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde gegen den «Zürich Express» teilweise gut. Konkret ging es um einen im Mai 2002 veröffentlichten Artikel im «Zürich Express» unter dem Titel «Seit 20 Jahren auf der Gasse» und mit dem Untertitel «X. hat sich im AJZ den ersten Schuss gesetzt - seither ist er süchtig». Die porträtierte Person beschwerte sich beim Presserat, dass sein Foto nicht anonymisiert und der Name genannt wurde. Für ihn habe der Zeitungsartikel schwere Folgen, weil ihm nun möglicherweise ein Strafverfahren drohe. Inhaltlich hatte er am Text nichts auszusetzen.
Die Tamedia AG beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Autorin des Berichts habe den Porträtierten routinemässig gefragt, ob er bereit sei, sich mit Namen und Bild im «Zürich Express» porträtieren zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sofort und ohne Einschränkungen zugesagt. Ebenso habe er seine Zustimmung zur Publikation eines von rund 10 Fotos gegeben, die ihm zuvor auf dem Display der Digitalkamera gezeigt worden seien.
Wie der Pressrat erklärt, ist eine Namensnennung zulässig, wenn eine Person ihren Namen selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt. Medienschaffende müssten jedoch auch Menschen, über die sie berichten, vor sich selbst schützen. «Auch Erwachsene können nicht immer abschätzen, auf was sie sich einlassen, wenn sie ihre eigene Privatsphäre und die ihrer Angehörigen den Medien preisgeben», so der Presserat. In diesem Falle aber hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, was die Veröffentlichung seines Namens und Fotos bedeutete. Hingegen kritisierte der Presserat, dass die Zitate nicht zur Autorisierung vorgelegt wurden. Die Pflicht zur Autorisierung bestehe immer dann, wenn für einen Medienbericht ein längeres Recherchegespräch stattgefunden habe.
Dienstag
21.01.2003