Einmal veröffentlichte Gegendarstellungen sollten auch später zusammen mit dem Originalartikel auf Anfrage von Leserinnen oder Lesern ausgehändigt werden. Zu dieser Ansicht kommt der Schweizer Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Begründung zu einer Beschwerde der X. AG gegenüber dem Konsumentenmagazin «K-Tipp», Auf die Beschwerde selbst ist im Übrigen nicht eingetreten worden, weil die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sich auf die Massenkommuikation und nicht auf die individuelle Kommunikation bezieht.
Der Presserat war in der Stellungnahme 46/2001 zum Schluss gelangt, eine Berichtigung oder Gegendarstellung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikels sei jedenfalls dann online zu publizieren (und in geeigneter Form zu verknüpfen), wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird. Ausgehend von diesem Grundsatz ist die Forderung der Beschwerdeführerin für den Presserat nachvollziehbar, wonach eine Gegendarstellung nicht nur online, sondern auch bei Aushändigung eines Artikels per E-Mail oder per herkömmlicher Post mitzuliefern sei. Zumal dies «K-Tipp» im konkreten Fall offenbar ausdrücklich zugesichert hatte.
Dennoch trete der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, weil er andernfalls seine Zuständigkeit allzu weit ausdehnen würde. Den gesamten Wortlaut der Presserat-Stellungnahme lesen Sie auf
target="_blank"> http://www.presserat.ch/21570.htm
Dienstag
26.04.2005