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Mittwoch
27.09.2006

Der Schweizer Presserat hatte die Beschwerden von vier Fällen gegen Tessiner und Westschweizer Zeitungen sowie einen Verlag zu behandeln. Nur in einem Fall, betreffend die Berichterstattung der Tessiner Tageszeitung «La Regione» zu einem Bundesgerichtsverfahren, hiess der Presserat im Hauptpunkt die Klage gut. Die Zeitung verstiess gegen die Wahrheitspflicht und nahm auch keine Berichtigung von Seiten der Kläger an. Dies berichtet am Mittwoch der Schweizer Presserat in einer Mitteilung.

Im zweiten Fall in der Südschweiz veröffentlichte «La Regione Ticino» einen Beitrag über die umstrittenen Parkgebühren in einer Gemeinde; dabei wurde der Name des zuständigen Gemeinderates publiziert. Der Presserat entschied hier für Nichteintreten und wies die Klage zurück. Mit «Denner le moins cher» war ein Beitrag in der Westschweizer Tageszeitung «Le Matin» übertitelt und erregte das Missfallen von Konkurrenten. Die Klage lautete auf Schleichwerbung und Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Auch hier machte der Presserat kurzen Prozess: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgelehnt.

Ein vierter Fall drehte sich um Verleumdung, Beleidigung und Belästigung durch den Verlag Edipresse. Kläger war M.E. Burdet aus Yverdon, der sich vom Lausanner Verlagshaus in Zusammenhang mit dem konkursiten Fussballclub Servette «bedroht» fühlte. Auch hier kam der Schweizer Presserat zum Schluss: Die Beschwerde sei nicht gerechtfertigt.