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Dienstag
27.04.2004

Medienschaffende dürfen grundsätzlich auf die Richtigkeit von Behördeninformationen vertrauen, weshalb an die Überprüfung solcher Informationen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Stellt sich jedoch nachträglich die im redaktionellen Teil eines Mediums veröffentlichte Behördeninformation als unzutreffend heraus, ist dies auch durch das Medium nachträglich zu berichtigen. Darauf weist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme hin.

Im September 2003 veröffentlichte das Universitätsspital Genf in der «Tribune de Genève» einen Aufruf, mit dem Angehörige von einsam Verstorbenen gesucht wurden. «Le Matin» nahm diesen Aufruf zum Anlass, um in einem redaktionellen Beitrag über das Thema zu berichten. Der in der «Tribune de Genève» zuvor veröffentlichte Aufruf wurde dabei als Illustration verwendet. Die Angehörigen eines darin namentlich erwähnten Verstorbenen gelangten daraufhin an den Presserat und protestierten gegen den «schockierenden» Beitrag. Bereits aus der Todesanzeige sei klar hervorgegangen, dass der Verstorbene nicht einsam, sondern im Kreise seiner Liebsten eingeschlafen sei. «Le Matin» machte dazu geltend, der aufgrund einer Namensverwechslung enstandene Fehler sei nicht bei der Zeitung, sondern beim Universitätsspital Genf zu suchen.

In seiner Stellungnahme kommt der Presserat zum Schluss, dass der Autorin kein Vorwurf zu machen sei, weil sie den Beitrag erst nach mehreren Rückfragen beim Universitätsspital Genf veröffentlicht habe. Zwar habe sich das Universitätsspital gegen die Publikation ausgesprochen, jedoch ohne dabei auf die Namensverwechslung aufmerksam zu machen. Einmal durch die betroffene Familie auf den Fehler aufmerksam gemacht, hätte aber auch «Le Matin» diesen nachträglich berichtigen müssen. Mehr dazu unter http://www.presserat.ch/20820.htm