Zwar sei es «nicht unproblematisch», ein Haus zu zeigen, in dem ein Verbrechen passiert sei, weil dies die Identifikation von Opfer und Täter erleichtern könne, schreibt der Schweizer Presserat in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme. Anderseits sei es «höchst unwahrscheinlich», dass der Besitzer des Hauses oder seine Mitbewohner «durch die Berichterstattung materiell oder immateriell erheblich geschädigt worden» seien. Mit dieser Begründung weist der Presserat eine Beschwerde als unbegründet ab.
Hintergrund: Die Pendlerzeitung «20 Minuten» hatte am 24. Juni dieses Jahres ein Haus mit genauer Adressangabe abgebildet, in dem eine 21-jährige Frau ihren 22-jährigen Ehemann mit einer Faustfeuerwaffe schwer verletzt hatte. Darüber war ein Mitbewohner entsetzt, der sich fragte, was die Liegenschaft mit der Familientragödie zu tun habe. Seine entsprechende Intervention bei der Lokalredaktion blieb allerdings ohne Erfolg, da diese die Veröffentlichung als rechtens erachtete. Da ein Schreiben an die Chefredaktion unbeantwortet blieb, wandte sich der Beschwerdeführer an den Presserat. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/15930.htm
Donnerstag
19.12.2002