Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde eines Apothekers abgewiesen, der die Publikation eines für ihn nachteiligen Gerichtsurteils in der «Basler Zeitung» kritisiert hatte. Insbesondere hatte er bemängelt, es sei nicht richtig gewesen, ihn zum Thema nicht zu befragen und seinen Namen zu nennen. Verurteilt worden war er, weil er laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn eine Hormonsalbe widerrechtlich ohne heilmittelrechtliche Zulassung hergestellt und vertrieben hatte.
Laut dem Presserat entfällt die obligatorische Anhörung des Betroffenen vor der Publikation schwerer Vorwürfe, wenn sich ein Medienbericht auf die Wiedergabe einer öffentlichen Verhandlung oder ein Gerichtsurteil beschränkt und sofern darin keine neuen Vorwürfe erhoben werden. Dies gelte zumindest dann, wenn sich der Betroffene im Verfahren ausreichend äussern konnte. Zudem sei die Namensnennung im konkreten Fall berechtigt gewesen, da ein selbstständiger Apotheker eine wichtige gesellschaftliche Stellung einnehme und zudem ein direkter Zusammenhang zwischen Medienbericht und beruflicher Tätigkeit bestand. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/21500.htm
Dienstag
08.03.2005