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Dienstag
30.01.2007

Der Schweizer Presserat hat gegen die zwei Publikationen - «St. Galler Tagblatt» und «Rote Anneliese» - teilweise die Beschwerden gutgeheissen. Beim Fall des «St. Galler Tagblatts» ging es um eine Veröffentlichung in der Thurgau-Ausgabe unter dem Titel «Leuchtturm»-Glosse, worin die Redaktion den «unbelegten Vorwurf» erhoben habe, das Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT) habe den Romanshornern jahrelang «Wucherpreise» für Strom abverlangt.

Dabei seien die Ziffern 2 (Kommentarfreiheit), 3 (Entstellung von Tatsachen) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der Pflichten und Rechte von Journalisten verletzt worden, gibt der Presserat in seiner Erklärung vom Dienstag bekannt. Damit hat die klagende EKT in diesem Punkt Recht bekommen.

Die Ziffer 3 des Journalisten-Kodex wurde auch von der Oberwalliser Oppositionszeitung «Rote Anneliese» durch die Publikation des Artikels «Am Muttertag griff sogar der Pfarrer zum Telefon» verletzt, meint der Presserat zum zweiten Fall. Angesichts des im Beitrag erhobenen Vorwurfs, die Einräumung eines Kaufrechts am Bauland für ein kritisiertes Bauprojekt berge für verkaufswillige Grundeigentümer das Risiko eines Totalverlustes, wäre eine Anhörung des von diesem Vorwurf Betroffenen und die Wiedergabe seiner Entgegnung «berufsethisch zwingend» gewesen.

Nicht eingetreten auf die Beschwerde gegen die französisch-sprachige Walliser Zeitung «Confédéré» ist der Schweizer Presserat im dritten Fall. Die Publikation hatte den Verband der kantonalen Angestellten (FMEF) als «präfaschistische Vereinigung» tituliert und weitere harsche Vokabeln ausgeteilt. Für den Presserat war damit klar, dass es sich hier um eine juristische Dimension des Falles handelt, und trat deshalb nicht auf die Beschwerde des Verbandes ein. - Die Stellungnahmen im Wortlaut: http://www.presserat.ch/22740.htm und http://www.presserat.ch/22720.htm