Der Presserat hat die Beschwerde gegen die Kolumne mit dem Titel «Im Namen der Freiheit» von Frank A. Meyer im «SonntagsBlick» gutgeheissen. In der Kolumne ging es um eine Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zur Empfehlung des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen an die Gemeinden, muslimischen Mädchen beim Schulbesuch das Tragen des Kopftuchs zu verbieten.
Meyer bezog sich auf die Stellungnahme der EKR, in der die Kommission schreibt, dass das Kopftuchverbot ein Angriff «auf ein für die Frauen verbindliches religiöses Gebot» sei. Der Kolumnist folgerte, dass dieses Gebot also ein Verbot sei, das Haar frei zu tragen. Er argumentierte, dass das Kopftuch kein Symbol der islamischen Lehre sei, sondern der öffentlich sichtbare Ausdruck religiöser Unterdrückung von muslimischen Mädchen und Frauen. «Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus rechtfertigt diesen Rassismus gegen Frauen - im Namen der Freiheit», so Meyer.
Die Rassismus-Kommission erhob Beschwerde, weil der Kolumnist - der das Pressecommuniqué der EKR nach eigenen Angaben nie gelesen hatte - die Aussagen verkürzt wiedergab, das Wort «betroffene» Frauen aussparte und somit gegen Ziffer 3 (Unterschlagung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen habe. Der Kommentator unterstelle der EKR zu Unrecht die Aussage, dass das Tragen eines Kopftuchs für alle muslimischen Frauen ein verbindliches Gebot sei, so der Beschwerdeführer. Die Aussage der Kommission beziehe sich lediglich auf einen Teil der islamischen Frauen, nach deren Selbstverständnis dieses Gebot verbindlich sei. Da der «SonntagsBlick» auch auf eine Berichtigung verzichtete, beanstandete das EKR auch eine Verletzung der Ziffer 5 (Berichtigungspflicht).
Der Presserat hat nun aber nicht die Aussparung des Wortes «betroffen» kritisiert, sondern «die isolierte Wiedergabe und die verallgemeinernde Umdeutung in einem veränderten Kontext». Der Autor habe die EKR-Stellungnahme entstellt wiedergegeben. Die Beschwerde wurde deshalb gemäss Ziffer 3 gutgeheissen. Weil die Redaktion ausserdem auf eine Berichtigung der entstellten Informationen verzichtete, hat der Presserat auch die Verletzung der Ziffer 5 gerügt.