Der Schweizer Presserat ist in einer am Donnerstag verschickten Stellungnahme auf eine Beschwerde gegen die «Zürichsee-Zeitung» mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Im konkreten Fall wirft ein Leser der Redaktion fahrlässigen Umgang mit der Sorgfaltspflicht und mangelnde Sensibilität vor. Das Regionalblatt hatte am 24. Juni 2005 eine amtliche Mitteilung der Sozialkommission Küsnacht veröffentlicht, die eine Auszahlung von Sozialhilfebeiträgen einstellte, weil der Empfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war; dies unter Nennung von Name und Adresse desselben.
Der Presserat definiert damit einmal mehr die Grenze der redaktionellen Verantwortung. Diese erstreckt sich ausschliesslich auf die redaktionelle Bearbeitung der Texte, hingegen nicht auf die von den zuständigen Behörden veröffentlichten amtlichen Mitteilungen und Inserate. Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/22390.htm
Donnerstag
13.07.2006