Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde gegen den «Bund» teilweise gut. Medienschaffende sollen die Interessen der von Medienberichten Betroffenen und Dritter angemessen wahren und sich deshalb in ihrem beruflichen Verhalten vom Prinzip der Fairness leiten lassen. Die Berufsethik bezwecke die Sicherstellung eines fairen öffentlichen Diskurses. Der Inhaber einer Berner PR-Agentur hatte sich über drei Berichte des «Bunds» beschwert. In einem Text über einen von ihm geführten Zivilprozess sei in wahrheitswidriger Weise ein Zeuge zitiert worden. Der Rat schreibt am Freitag, der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass die Wiedergabe der Zeugenaussage wahrheitswidrig gewesen sei. Dagegen wäre es berufsethisch zwingend gewesen, den Beschwerdeführer vor der Veröffentlichung anzuhören und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Bei einem anderen Bericht über eine gerichtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem von seiner Agentur organisierten Symposium kritisierte der Beschwerdeführer, er habe zum Vorwurf eines überhöhten Tagungspreises nicht angemessen Stellung nehmen können. Der Rat weist darauf hin, dass der Preis nicht im Zentrum des Berichts stand. Die letzte Beschwerde bezog sich auf ein Interview des «Bunds» mit dem deutschen Verteidigungsminister Rudolf Scharping, das vom Beschwerdeführer vermittelt worden war. Die Zeitung habe in treuwidriger Weise einen zuvor vereinbarten Veranstaltungshinweis unterschlagen. Dazu schreibt der Presserat, dass die von einem Journalisten abgegebene Zusicherung zum Abdruck eines Veranstaltungshinweises nur solange bindend bleibt, als ein solcher Hinweis unter journalistischen Gesichtspunkten vertretbar bleibe und nicht zu einer berufsethisch verpönten Schleichwerbung werde.
Freitag
            11.05.2001

						
				

