Dem «Blick» vom 16. September 2003 lagen vier als «Blick Spezial, eine Sonderbeilage von Teleclub» betitelte Seiten bei. Die Zeitung hat damit gemäss dem Presserat das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung nicht verletzt. In der Beilage warb die Firma Teleclub für ihre Dienstleistungen. Layout und Aufmachung waren denjenigen des «Blicks» nachempfunden. Dagegen gelangte Swisscable, der Verband für Kommunikationsnetze, mit einer Beschwerde an den Presserat. Swisscable rügte, bei der Sonderbeilage handle es sich um redaktionelle Werbung, die mangelhaft deklariert und damit auf unzulässige Weise mit redaktionellen Leistungen vermischt worden sei.
Gemäss der am Mittwoch publizierten Stellungnahme des Presserats kann der «Blick»-Redaktion nicht vorgeworfen werden, dass sie sich bei der Erarbeitung von redaktionellen Beiträgen von anderen als von journalistischen Kriterien habe leiten lassen. Die Sonderbeilage wurde nämlich fertig von Teleclub geliefert und nicht beim «Blick» erstellt. Hinsichtlich der klaren begrifflichen Kennzeichnung der Beilage als Werbung handelt es sich gemäss Presserat um einen Grenzfall. Er wies die Beschwerde jedoch ab, weil die optische und begriffliche Kennzeichnung des Werbecharakters der Beilage insgesamt als genügend erscheine. Der Presserat erinnerte aber auch daran, dass in journalistischer Form geschriebene und in redaktioneller Aufmachung präsentierte Werbebeilagen u.a. durch eine vom übrigen redaktionellen Teil abweichende Gestaltung und mit «Sonderseite» oder «Sonderbeilage» zu kennzeichnen sind.
Mittwoch
16.06.2004