Der «Blick» hatte im November 2003 über einen Berner Lehrer berichtet, der im Schulzimmer seine Klasse mit einer Waffe bedroht hatte. Darauf hatte der Lehrer beim Presserat eine Beschwerde eingereicht und geltend gemacht, der «Blick» habe mit seiner Berichterstattung gegen die Wahrheitssuche, die Berichtigungspflicht, die Unschuldsvermutung und die Regeln der Namensnennung verstossen. Diese Ansicht hat der Presserat nicht geteilt und die Beschwerde abgewiesen. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/21280.htm
Mittwoch
01.12.2004