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Dienstag
26.06.2001

Bei Beilagen von Presseerzeugnissen ist der redaktionelle Teil von der
Beilage optisch und begrifflich klar abzugrenzen. Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen das «St. Galler Tagblatt» gut geheissen. Dem Blatt wurde im Februar im Vorfeld einer Abstimmung eine kommerzielle Beilage mit politischer Propaganda beigelegt. In der Folge gelangte ein Referendumskomitee an den Presserat, mit der Beschwerde, das «St. Galler Tagblatt» habe die Beilage ungenügend deklariert und damit auf unzulässige Weise mit redaktionellen Leistungen vermischt. Das Tagblatt meinte daraufhin, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestanden habe, denn das Erscheinungsbild der Beilage hätte sich deutlich vom redaktionellen Teil der Zeitung abgehoben. Zudem sei ein Vermerk im Impressum der Beilage angebracht worden, dass das «St. Galler Tagblatt» nur für Satz und Druck, nicht aber für den Inhalt der Beilage verantwortlich war. Der Presserat meinte, eine optische Abgrenzung zur Zeitung sei zwar klar erkennbar, für einen Laien, der weniger auf gestalterische Unterschiede achte, sei dies jedoch ungenügend. Die kleingedruckte Bezeichnung «Tagblatt-Beilage» und der verwendete Obertitel «Stadtentwicklung» liessen zudem annehmen, es handle sich um eine redaktionelle Eigenleistung. Die Trennung zwischen dem redaktionellen Teil und der Beilage sei begrifflich nicht genügend klar gekennzeichnet gewesen, schreibt der Presserat am Dienstag.