Das Bezirksgericht Zürich wird sich am 14. Mai mit dem «Kassensturz»-Beitrag, bei dem ein umstrittener Schönheitschirurg mit versteckter Kamera gefilmt worden war, befassen. Ein erster Prozesstermin im Juni 2008 war kurzfristig verschoben worden. Die Anklage fordert für Ueli Haldimann, Chefredaktor des Schweizer Fernsehens (SF), und vier Mitangeklagte bedingte Geldstrafen.
Vor Gericht müssen sich neben Haldimann auch «Kassensturz»-Redaktionsleiter Wolfgang Wettstein sowie zwei weitere SF-Mitarbeiter und eine Ex-Miss-Argovia verantworten. Ihnen werden unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen und weitere Delikte vorgeworfen, wie aus der Liste der öffentlichen Verhandlungen des Bezirksgerichts Zürich hervorgeht.
Es geht dabei um einen «Kassensturz»-Beitrag vom 6. Februar 2007 mit Aufnahmen mit versteckter Kamera in einer Arztpraxis. Der Beitrag zeigte, wie ein Schönheitschirurg die Brüste der Ex-Miss-Argovia untersuchte, die sich im Auftrag des «Kassensturzes» für eine Brustvergrösserung angemeldet hatte. Wie Staatsanwalt Lukas Wehrli auf Anfrage bestätigte, beantragt er für alle Angeklagten nach wie vor bedingte Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen in unterschiedlicher Höhe. Die höchste bedingte Geldstrafe soll laut Anklageschrift Chefredaktor Haldimann mit 30 Tagessätzen zu je 560 Franken sowie zusätzlich einer Busse von 6000 Franken erhalten. «Kassensturz»-Redaktionsleiter Wettstein soll zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à je 210 Franken und einer Busse von 2000 Franken verurteilt werden.
Ein erster Prozesstermin war im Juni vergangenen Jahres kurzfristig geplatzt, weil der SF-Rechtskonsulent sein Mandat vorläufig niedergelegt hatte. Die Gegenseite hatte kurz vor der Gerichtsverhandlung verlangt, es sei zu prüfen, ob das Verfahren auf den Rechtskonsulenten von SF ausgeweitet werden soll, weil er SF in dieser Sache juristisch beraten habe.
Mit einem Aspekt des Falles hatte sich auch schon das Bundesgericht befasst. Dieses hatte im September 2008 eine Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG gutgeheissen und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI vorgeworfen, ihre Kompetenzen überschritten zu haben. Die UBI war ein Jahr zuvor zum Schluss gekommen, dass dieser «Kassensturz»-Beitrag zwar nicht das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt, aber in gravierender Weise in die Privatsphäre des Schönheitschirurgen eingegriffen habe.
Das Bundesgericht wies in seinem Entscheid darauf hin, dass sich die UBI als Aufsichtsbehörde einzig und allein auf die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln zu konzentrieren habe. Für angebliche Verletzungen anderer Normen aus dem Persönlichkeitsrecht, dem Strafrecht oder dem Recht über unlauteren Wettbewerb seien die Zivil- oder Strafgerichte zuständig, befanden die Lausanner Richter.
Freitag
01.05.2009