Das Schweizer Bundesgericht hat die Bezeichnung Nestlé als «berühmte Marke» qualifiziert, was dem Nahrungsmittelkonzern das Recht gebe, sich gegen jegliche Verwendung seines Namens durch Dritte zur Wehr setzen. Das höchste Schweizer Gericht hat mit dieser Begründung die Berufung des Waadtländer Altersheims Boas-EMS Clos Nestlé SA abgewiesen. Das Altersheim steht in Bercher VD nahe dem Gelände der ersten Nestlé-Fabrik überhaupt.
Im Juli 2003 untersagte das Waadtländer Kantonsgericht dem Heim auf Klage des Nahrungsmittelmultis jegliche weitere Verwendung der Bezeichnung Nestlé. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Berufung des Heims bestätigt hat. Die Bezeichnung Nestlé sei eine berühmte Marke im Sinne des Markenrechts, hielt es fest. Damit könne Dritten die Verwendung des Begriffs für jede Art von Waren und Dienstleistungen untersagt werden, wenn damit der gute Ruf der Marke ausgenützt werde. Nestlé brauche es sich nicht gefallen zu lassen, dass das Altersheim vom guten Namen profitiere (Urteil 4C.287/2004 vom 27. Oktober 2004; BGE-Publikation).
Dienstag
07.12.2004