Der Bundesrat hat entschieden, dass «der Werbebegriff dem geänderten Übereinkommen des Europarats zum grenzüberschreitenden Fernsehen angepasst» werde. Somit wird die Eigenwerbung eines Veranstalters, die Förderung von eigenen Produkten und Dienstleistungen, den Werbebestimmungen unterliegen. Nicht als Eigenwerbung gelten weiterhin Hinweise auf eigene Programme und Begleitmaterialien, schreibt das UVEK am Mittwoch. Parallel zur Verordnungsänderung wird das Radiowerbeverbot in der SRG-Konzession so modifiziert, dass den SRG-Radios auch weiterhin gewisse Möglichkeiten zur Eigenwerbung offenstehen. Weiter entschied der Bundesrat, die Pflicht der Kabelnetzbetreiber, bestimmte Programme in ihr Angebot aufzunehmen (must-carry-rule), zu lockern. Die Netzbetreiber sollen nur dort in der Programmwahl eingeschränkt werden, wo dies zur Erfüllung des Service public durch die SRG notwendig erscheint. Fernsehprogramme, die hauptsächlich aus Teilen anderer Programme bestehen, sollen von dieser must-carry-rule ausgenommen werden.
Mittwoch
27.06.2001



