Gemeinden dürfen Mobilfunkantennen nicht grundsätzlich verbieten, um die Bevölkerung zusätzlich vor Strahlung zu schützen. Das Bundesgericht hat mit diesem Entscheid der Solothurner Gemeinde Günsberg eine Abfuhr erteilt. Günsberg hatte 2002 in seinem Zonenreglement festgelegt, dass Mobilfunkantennen im Bereich der Sport- und Kinderspielplätze in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen verboten seien. Die Mobiltelefonfirmen TDC Switzerland (Sunrise), Orange Communications und Swisscom Mobile sind mit ihrer Klage dagegen jetzt letztinstanzlich erfolgreich geblieben.
Laut den Lausanner Richtern hat der Bundesrat betreffend die Strahlung von Mobilfunkantennen die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Diese Regelung sei abschliessend. Kantone und Gemeinde könnten deshalb keine Vorschriften verfügen, die über die NISV hinausgehen würden. Das bedeute indessen nicht, dass Gemeinden und Kantone überhaupt keine planerischen Massnahmen für die Standorte von Mobilfunkantennen erlassen könnten. Sie seien befugt, entsprechende Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen, soweit die bundesrechtlichen Vorgaben beachtet würden. Grundsätzlich möglich seien namentlich ortsplanerische Regeln, die anderen als umweltschutzrechtlichen Interessen dienen würden, wie zum Beispiel die Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers.
Die Gemeinde Günsberg sieht sich trotz des negativen Entscheids teilweise in ihrer Auffassung bestätigt, wie sie in einer Medienmitteilung vom Mittwoch festhält. So habe das Bundesgericht die Ansicht der kantonalen Instanzen korrigiert, wonach Mobilfunkantennen in der Bauzone grundsätzlich zulässig seien. Vielmehr hätten die Lausanner Richter darüber hinaus eine umfassende Koordinations- und Planungspflicht für Antennenstandorte als zwingend notwendig erachtet.
Mittwoch
29.08.2007