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Freitag
28.10.2011

Die deutsche Vergabestelle für Internetadressen DENIC muss eindeutig missbräuchliche Domainnamen löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, gemäss einem früheren Entscheid des Bundesgerichtshofs nur eingeschränkte Prüfungspflichten.

«Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne Weiteres feststellbar ist», urteilte das Gericht. Diese Voraussetzungen seien aber im Streitfall vorgelegen.

Geklagt hatte der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke unterteilt ist. Dieser hatte festgestellt, dass unter der Top-Level-Domain «.de» zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort «Regierung» und dem Namen jeweils einer seiner Regierungsbezirke gebildet wurden. Die Internetseiten, die Namen wie «regierung-oberfranken.de» trugen, waren umso ärgerlicher, als das deutsche Bundesland für seine Regierungsbezirke ähnlich lautende Domainnamen wie «regierung.oberfranken.bayern.de» hatte registrieren lassen.

«Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke», hielt der Bundesgerichtshof am Donnerstag in seinem Urteil fest. «Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne Weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen», so die Richter.