Content:

Mittwoch
07.01.2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Bundesamts für Landwirtschaft und der Sortenorganisation Interprofession de Gruyère gegen die Markeneintragung von «Gruyère Cuisine, Production en France» abgewiesen. Laut Urteil besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen für den AOC-geschützten Schweizer Greyerzer-Käse. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass eine Verwechslungsgefahr mit dem AOC-geschützten Schweizer («Le Gruyère Switzerland») bestehe. Das ist laut den Richtern in Bern aber nicht der Fall. Einzige Gemeinsamkeit der beiden Zeichen sei das Wort Gruyère. Daneben trügen die beiden Zeichen aber ausreichend verschiedene Merkmale, damit sie vom Konsumenten nicht verwechselt würden.