Das Firmenlogo eines 43-jährigen Schweizer Geschäftsführers sah dem Firmenlogo seines Vaters zum Verwechseln ähnlich. Der Vater klagte den Sohn ein. Das Zürcher Obergericht hat den Sohn von den Vorwürfen des Vergehens gegen den Markenschutz sowie gegen das Bundesgesetz über unlauteren Wettbewerb freigesprochen - trotz objektiver Schuld. Es bestätigte damit ein Urteil des Bezirksgerichts Uster. Laut Anklage gestaltete der Sohn bei der Gründung der Firma Celphone im Juni 1998 das Logo so, dass es dem Logo der Firma Celfect - sie gehört dem Vater und ist ebenfalls in der Kommunikationsbranche tätig - in Wortlaut, Farbe und Gestalt zum Verwechseln ähnlich
Es sei vorgekommen, dass Bestellungen von Kunden statt bei der Celfect bei der Celphone eingingen. Die beabsichtigte Verwechslungsgefahr soll der Sohn noch gesteigert haben, indem er für seine Firma Telefonnummern eintragen liess, die einst in der Firma des Vaters gültig gewesen waren. Der Vater reichte wegen der Konkurrenz durch den Sohn bei der Justiz in Uster Strafanzeige ein. Die Bezirksanwältin forderte für den Sohn eine Busse von 2000 Franken, der Vater machte dagegen Schadenersatz von 100 000 Franken geltend. Beide Anträge scheiterten. Sowohl das Bezirksgericht Uster als auch das Zürcher Obergericht sahen die Schuld aus objektiver Sicht zwar als gegeben an. Die Verwechslungsgefahr bei den beiden Marken sei vorhanden. Zu den Freisprüchen kam es, weil der Sohn vor der Firmengründung das fragliche Logo durch zwei Rechtsanwälte überprüfen liess. Zudem stellte er eine Anfrage beim Handelsregisteramt.
Damit wurde der Sohn gemäss Urteil in seiner Meinung bekräftigt, nichts Strafbares zu tun. Eine bewusste Markenverletzung lag nicht vor. Auf die Ansprüche des Vaters trat das Gericht wegen des Freispruchs des Sohnes nicht mehr ein. Hintergrund des Prozesses war laut dem Verteidiger eine eigentliche Familienfehde. Im wesentlichen Punkt setzte sich der Vater trotz allem durch: Ab sofort will der Sohn mit einem geänderten Firmen-Logo auftreten.
Sonntag
06.10.2002