Content:

Donnerstag
24.03.2005

Technisch manipulierte Bilder, die den Anschein erwecken, das authentische Abbild einer Person zu sein, sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Im Fall einer Veröffentlichung sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht höher zu werten, urteilte das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Dies gelte auch, wenn das Bild in einen satirischen Kontext gerückt werde.

Die Verfassungsrichter verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof (BGH) zurück. Geklagt hatte der frühere Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom AG, Ron Sommer, gegen die in Zeitschrift «Wirtschaftswoche». Sie hatte im Jahr 2000 über die wirtschaftliche Situation der Telekom berichtet, und dies mit einer Fotomontage Sommers illustriert. Dabei waren sein Kopf auf einen anderen Oberkörper gesetzt und die Gesichtszüge um etwa 5% gestreckt worden.

Darin sah Sommer eine unterschwellige und negative Manipulation seiner Gesichtszüge. Die Richter der 1. Kammer des Ersten Senats gaben ihm jetzt Recht. Das Persönlichkeitsrecht schütze davor, dass ein fotografisches Abbild, das Dritten zugänglich gemacht werde, manipuliert ist. Dies gelte auch in satirischen Kontexten, sofern die Manipulation für den Betrachter nicht erkennbar sei. Dies habe der BGH in seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, als er die zunächst erfolgreichen Unterlassungsklagen der ersten Instanzen abwies, urteilten die Verfassungsrichter. Nun muss der BGH erneut entscheiden.