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Dienstag
19.02.2008

Eine Redaktion darf auch «ohne Angabe von Gründen auf die Publikation von Leserbriefen verzichten», hält der Schweizer Presserat in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme zu einem Fall betreffend «Thurgauer Zeitung» fest. In einer Beschwerde hatte sich der Verfasser eines Leserbriefs beklagt, sein Leserbrief zum Thema Sparen bei Verkehrssicherheitsmassnahmen sei ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden, obschon er weder denunzierend, ehrverletzend noch diffamierend gewesen sei. Der Presserat antwortete jetzt dem Beschwerdeführer, er habe «keinerlei Gründe» vorgebracht, «die den Presserat veranlassen könnten, gerade in dem von ihm beanstandeten Fall von seiner gefestigten Praxis abzuweichen», wonach Leserbriefe ohne Begründung abgelehnt werden können. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/23850.htm