Wer künftig bei der Lauterkeitskommission gegen die kommerzielle Kommunikation eines Mitbewerbers im Markt was einzuwenden hat, muss in die Tasche greifen: Seit dem 1. Januar haben Firmen, die gegen Konkurrenten Beschwerde erheben, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 500 Franken zu entrichten, teilte die Kommission am Dienstag mit. «In den letzten Jahren sei die Anzahl der Beschwerden erheblich gestiegen, was dazu geführt hat, dass die Kommission zunehmend finanziell an ihre Grenzen stiess. Aufrufe in der Branche, die eigentlich ein Interesse an dieser wichtigen Institution haben sollte, verhallten ungehört», moniert die Kommission weiter. Ausserdem hat sich die Alkoholbranche einer freiwilligen Selbstkontrolle unterzogen und bei der Kommission einen Verhaltenskodex in Sachen Werbung deponiert.
Die Anzahl Beschwerden sei mit 290 praktisch gleich hoch geblieben wie im Vorjahr, teilt die Kommission weiter mit. Das Jahr sei erneut geprägt gewesen durch Beschwerden über geschlechterdiskriminierende Werbung. Um ihre Kompetenz in der Beurteilung dieser oft heiklen Fälle zu verbessern, hat die Lauterkeitskommission die Leiterin des Gleichstellungsbüros der Stadt Zürich, Dore Heim, in das Expertengremium aufgenommen. Markant zugenommen hätten auch die Beschwerden über Formulare zum Eintrag in Online- oder andere Register.
Die Selbstbeschränkungsregeln der Alkoholindustrie für ihre Werbung sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und werden von der Lauterkeitskommission auf Beschwerde hin überprüft. Bei diesem Verhaltenskodex der Alkoholbranche geht es in erster Linie darum, Regeln für eine lautere Kommunikation festzulegen. So schliesst der 12 Grundsätze aufweisende Katalog zum Beispiel Werbung an unter 18-Jährige aus. Werbung darf in keiner Weise Assoziationen zum Arbeitsplatz herstellen oder im Zusammenhang mit dem Lenken eines Motorfahrzeugs stehen. Medizinische Aspekte sind ebenso verboten wie der Hinweis, dass Alkohol die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit steigern könne. Weiter werden die Musterabgabe und die Verpackung sowie die Areale geregelt, in welchen Werbung nicht erlaubt ist. So dürfen im Umfeld von 100 Metern zu Schulen, Freizeitzentren usw. keine Plakate für alkoholische Produkte werben. Ebenfalls ausgeschlossen ist Werbung auf Sportkleidern und Gegenständen, welche für Minderjährige bestimmt sind. Ebenfalls geregelt ist die Abgabe von Mustern: So ist es gemäss diesem Verhaltenskodex verboten, Degustationen an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.
Dienstag
15.02.2005