Content:

Donnerstag
26.01.2012

Werbung für erotische Artikel, an der eigentlich nichts auszusetzen wäre, wird dann problematisch, wenn sie in einem Medium publiziert wird, das auch für kinder- und familienorientierte Produkte wirbt. Grundsätzlich sei an der betreffenden Werbung nichts auszusetzen, sie werbe zwar für erotische Artikel, erfülle den Tatbestand der Pornografie jedoch nicht, schreibt die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Dennoch war sie einem Konsumenten ein Dorn im Auge, weil die kommerzielle Kommunikation ziemlich anstössige Wörter enthielt und vor allem, weil sie in einem Prospekt publiziert war, der in einer Auflage von 2,1 Millionen Exemplaren breit gestreut wurde und ein überaus vielseitiges Angebot enthielt, das sich auch an Familien und Minderjährige richtete.

Die Kommission hiess die Beschwerde gut, weil sie neben der Anzeige auch den Charakter des Mediums in Betracht zog, in welchem diese publiziert worden war. Sie schreibt: «Betrachtet man das Inserat im Rahmen der Art und des Charakters des Mediums (Katalog), so ist von einer anderen Beurteilung auszugehen.» Die SLK hat festgestellt, dass im fraglichen Katalog auch Abonnenten für Tierzeitschriften, ein Versandhaus für kinder- und familienorientierte Produkte und vieles mehr beworben werden.

Es handle sich auf jeden Fall nicht um ein Werbemedium, das erkennbar und explizit an Erwachsene gerichtet wäre. Folglich und mit Sicht auf minderjährige Jugendliche und Kinder sei die Darstellung im Kontext dieses Kataloges als unangemessene Darstellung von Sexualität gemäss Nr. 3.11 der Grundsätze «Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation» zu werten.