Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) beanstandet ein Inserat eines Goldschmiedes, der vor Altgold-Verkäufen an Fahrende warnte. In 80 bis 90 Prozent der Fälle werde jeweils das «das Blaue vom Himmel heruntergelogen», so der Inserent. Es handle sich dabei vielfach um Fahrende, die keinerlei Kenntnis von Schmuck und Gold hätten. Daraufhin reichte die Radgenossenschaft der Landstrasse, die Dachorganisation der Fahrenden, Beschwerde bei der SLK ein und erhielt nun recht. «Solche Aussagen, deren Effekt es ist, die Leistung von Konkurrenten herabzusetzen, sind unlauter und verstossen gegen die obgenannten Tatbestände», so die SLK.
«Gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Schweizerischen Lauterkeitskommission sowie Art 3 lit. e UWG sind solche Aussagen unnötig herabsetzend, selbst wenn sie ihren Ursprung in allenfalls zutreffenden Sachverhalten haben», begründete die SLK den Entscheid. Bei Grundsatz 3.5 geht es um vergleichende Werbung, die dann als unlauter gilt, «sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht».