Die Lauterkeitskommission hat den aus dem Jahre 1993 stammenden Grundsatz Nr. 3.11 über geschlechterdiskriminierende Werbung revidiert. Diverse parlamentarische Vorstösse betreffend sexistischer Werbung hätten die Lauterkeitskommisson dazu motiviert, wie Pressesprecher Piero Schäfer am Mittwoch mitteilte. Eine Arbeitsgruppe, der auch eine Vertreterin der Zürcher Fachstelle für die Gleichstellung angehörte, habe den Artikel neu strukturiert, umformuliert und ergänzt.
Werbung soll weder explizit ein Geschlecht gegenüber dem anderen herabsetzen, noch generell diskriminieren. Die Gleichwertigkeit der Geschlechter darf nicht in Frage gestellt werden dürfen. Zusätzlich soll künftig sichergestellt sein, dass jegliche «unangemessene Darstellung von Sexualität» als solche beanstandet werden kann, unabhängig davon, ob zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt ein Zusammenhang besteht - wie bis anhin angeführt wurde - oder nicht. Der umfängliche Wortlaut des Grundsatzes ist unter www.lauterkeit.ch zu finden.
Mittwoch
13.06.2007