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Mittwoch
01.09.2004

Die Westschweizer Wochenzeitschrift «L`Hebdo» hat es unterlassen, einem angeschuldigten Unternehmen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben. Die Beschwerde betraf einen Artikel, der im Oktober 2003 erschienen ist. Darin wurden Aussagen des französischen Anwalts Jean-Charles Brisard, der Angehörige der Opfer vom 11. September vertritt, vor dem US-Senat wiedergegeben. Brisard hatte eine saudische Firma mit Sitz in Genf und das saudische Königshaus beschuldigt, Verbindungen zum Terrornetzwerk al-Kaida zu unterhalten. Die saudische Firma warf dem Autor des Artikels vor, ihr nicht die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben, und reichte eine Beschwerde ein. Bei «L`Hebdo» stellte man sich auf den Standpunkt, dass im Artikel lediglich eine öffentliche Aussage wiedergegeben worden sei. Damit entfalle die Pflicht zur Anhörung der angeschuldigten Partei. Ausserdem sei die Haltung des Unternehmens in Form eines Leserbriefs veröffentlicht worden.

Der Presserat hat die Beschwerde nun aber gutgeheissen und entschied zu Gunsten des saudischen Unternehmens. Im Artikel sei nur ein kleiner Teil der Debatte im Senat wiedergegeben worden. In einem solchen Fall müsse die Haltung jener erwähnt werden, die in schwer wiegender Weise beschuldigt würden. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, da der Artikel auf die Verbindungen zwischen al-Kaida, der Schweiz und insbesondere der betreffenden Firma fokussiert habe, während der Anwalt allgemeiner über die Finanzierung von Terrorismus gesprochen habe. Wenn die Positionen bereits hinlänglich bekannt seien, dann könne auf das Einholen einer Stellungnahme bei Angeschuldigten verzichtet werden, schreibt der Presserat am Mittwoch.