Alkohol- und Tabakwerbung ist im Kanton Bern auch im Innern von Bahnhöfen nicht zulässig. Dies haben rechtliche Abklärungen ergeben. Bisher stand nur eindeutig fest, dass diese Werbung vom öffentlichen Grund aus nicht einsehbar sein darf. Seit dem 1. Januar 2007 verbietet der Kanton Bern die Werbung für Alkohol und Tabak im öffentlichen Raum. Die Regelung erstreckt sich auch auf Bahnhöfe und Bahngelände. Strittig blieb, ob sie auch für das Innere von Bahnhöfen zu gelten hat.
Der Kanton hat diese Frage mit Vertretern der Aussenwerbung Schweiz (AWS) besprochen. Dabei zeigte sich, dass diese Werbung auch im Innern von Bahnhöfen nicht zulässig ist, wie der Kanton am Mittwoch meldete. Er gewährt eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Ursprünglich war das kantonale Wirtschaftsamt Beco davon ausgegangen, dass die Suchtmittelwerbung im Bahnhofinnern gestattet sei. Nach den Gesprächen haben sich nun aber die AWS und die SBB der neuen Beurteilung der Rechtslage für den Kanton Bern angeschlossen.
Zu reden gegeben hatte im Mai Tabakwerbung beim Bahnhof Bern (Bollwerk) und beim Bahnhof Thun. Diese Plakate seien irrtümlich angebracht und später wieder entfernt worden. Weil Anzeige erstattet wurde, muss nun der Strafrichter entscheiden, ob sich jemand strafbar gemacht hat.
Mittwoch
27.08.2008