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Mittwoch
29.04.2009

Im vergangenen August haben mehrere Redaktionen Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2007 in der Sache Roland Nef verlangt. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft gewährt den Medien keine Einsicht in die Verfügung, wie die Behörde am Mittwoch bekannt gab. Gegen den ehemaligen Armeechef war eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin geführt worden. Die Untersuchung wurde durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 23. Oktober 2007 eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft I entschied am 15. Dezember 2008, dass den Zeitungsredaktionen Einsicht in die Einstellungsverfügung gewährt wird. Dagegen erhob Nef Rekurs.

Die Oberstaatsanwaltschaft begründet den Rekursentscheid unter anderem damit, dass im Fall Nef der Öffentlichkeit alle wesentlichen Fakten bereits bekannt seien. Ob die Untersuchung gegen Roland Nef korrekt geführt wurde, habe die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich geprüft. Dieser Bericht ist am 1. September 2008 veröffentlicht worden.

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates habe die Umstände der Wahl von Roland Nef untersucht. Dieser Bericht vom 28. November 2008 ist der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich.

Unter diesen Umständen sei das Interesse am Persönlichkeitsschutz Nefs und insbesondere auch seiner Ex-Partnerin heute stärker zu gewichten als das Interesse der Medien, Einsicht in die Verfügung zu nehmen. Denn diese enthalte besonders schutzwürdige Informationen über die Privat- bzw. Intimsphäre der beteiligten Personen.