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Freitag
16.11.2007

Wenn die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die Exklusivrechte zur Übertragung von Fussball- und Eishockeyspielen hat, muss sie auch Regionalsendern eine Kurzberichterstattung ermöglichen. Dies hält das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) in einer Verfügung vom Freitag fest, die bisher strittige Punkte klären soll. Gemäss Radio- und TV-Gesetz können Sender ohne Exklusivrechte über ein öffentliches Ereignis maximal drei Minuten berichten. Die Organisatoren und der Inhaber der Exklusivrechte müssen ihnen Zugang zum Ereignis geben, damit sie selber drehen können (Physical Access). Gegen eine angemessene Entschädigung haben sie Drittsendern auch eigene Bilder zu überlassen (Signal Access).

Die SRG verfügt über die Free-TV-Exklusivrechte für die wichtigsten Schweizer Spiele, das heisst für die Super League im Fussball, für die Nationalligen und den Spenglercup im Eishockey. Acht Regionalsender waren nicht einverstanden mit den Bedingungen für die Kurzberichterstattung und erstatteten beim Bakom Anzeige. Im ersten Aufsichtsverfahren zu dieser Frage hat das Bakom nun verschiedene Präzisierungen vorgenommen, wie es am Freitag mitteilte.

Danach muss es die SRG grundsätzlich dulden, dass Regionalsender eigene Kameras mitbringen. Sie hat auch die nötigen Drehgenehmigungen zu erteilen. Dabei gilt aber der Vorbehalt, dass die räumlichen und technischen Kapazitäten genügen. Für den Fall, dass die Kapazitäten beschränkt sind, bestimmt die Bakom-Verfügung, in welcher Reihenfolge Sender zu berücksichtigen sind. An erster Stelle sind dies jene mit vertraglich vereinbartem Vorrang, dann solche mit umfassender Versorgung der Schweiz oder mit einem Leistungsauftrag, wenn Mannschaften aus ihrem Gebiet mitspielen.

Der Physical Access ist den Regionalveranstaltern grundsätzlich kostenlos zu gewähren. Unter Umständen müssen die Reporter aber ein Eintrittsticket kaufen. Wenn der SRG Kosten entstehen, so hat sie diese nachvollziehbar auszuweisen. Für eine pauschalierte Akkreditierungsgebühr fehlt die Rechtsgrundlage. Beim Signal Access war strittig, welche Kosten den Regionalsendern überwälzt werden dürfen. Hier kann die SRG laut Bakom eine Pauschalgebühr erheben. Diese muss sich aber auf überprüfbare Technik- und Personalkosten und allfällige andere Kosten im Zusammenhang mit der Kurzberichterstattung beschränken. Eine Überwälzung der Kosten für die Exklusivrechte ist nicht statthaft.

Die Verfügung des Bakom ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die SRG wie die Regionalsender können sie beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.