Während der Arbeitszeit dürfen Mitarbeitende nicht privat im Internet surfen. Dieses Urteil gab das deutsche Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag bekannt. Dabei sei der Umfang der privaten Nutzung sowie die damit vergeudete Arbeitszeit entscheidend. Der Ruf des Arbeitsgebers könne durch das Herunterladen vor allem pornografischer Inhalte geschädigt werden. Das Bundesarbeitsgericht machte jedoch keine Angaben über die zeitliche private Nutzung des Internets. Je nach Arbeitsplatz könnte bereits wenige Minuten dauerndes Surfen die Arbeit entscheidend beeinträchtigen, hielten die Richter fest.
Das Gericht verwies damit die Klage eines Bauleiters aus Rheinland-Pfalz zurück ans Landesarbeitsgericht. Der Mann hat häufig während der Arbeitszeit gesurft und pornografisches Material auf den Rechner gerufen und gespeichert. Die Firma kündigte ihm daraufhin im Dezember 2004, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Sie begründete den Schritt damit, dass der Mitarbeiter seine Arbeit wegen der privaten Surf-Zeiten nicht erledigt habe, deshalb Überstunden machte und diese sich bezahlen liess. Im Prozess bestritt der Mann die Vorwürfe. Zudem hielt er die Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung für nicht rechtens.
Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. «Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen», heisst es im Urteil. Ob die Pflichtverletzungen des Bauleiters für eine Kündigung ausreichen, muss jetzt erneut das Landesarbeitsgericht klären.
Freitag
01.06.2007