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Donnerstag
13.07.2006

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid gegen die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft festgehalten, dass das Recht auf journalistischen Quellenschutz höher zu gewichten ist als die vollständige Aufklärung eines Todesfalls. Eine Zeugnispflicht sei nur bei ausserordentlichen Umständen zumutbar. Dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Delikts komme «nicht das ausserordentliche Gewicht zu, das nötig wäre, um dem Journalisten das Recht an der Geheimhaltung abzusprechen», schreibt das höchste Gericht der Schweiz. Die Akten der Untersuchung würden keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tat enthalten. Bezüglich der Qualifikation der Straftat als vorsätzliches Delikt liege damit ein ausgesprochener Zweifelsfall vor. Das Interesse der Strafverfolgung falle deshalb bei der Gewichtung deutlich geringer aus.

Die «NZZ am Sonntag» hatte im Juni 2005 über eine Herzoperation am Zürcher Universitätsspital berichtet, bei der einer Patientin ein mit ihrer Blutgruppe unverträgliches Herz eingepflanzt worden war. Drei Tage später starb die durch eine Reportage des Schweizer Fernsehens bekannt gewordene Patientin. Die Zürcher Staatsanwaltschaft leitete anschliessend gegen Chefarzt Marko Turina und weitere Beteiligte eine Ermittlung wegen fahrlässiger Tötung ein. Am 12. Juni 2005 berichtete die NZZaS unter Berufung auf drei gut informierte Quellen, dass bewusst ein falsches Herz transplantiert worden sei. Die Untersuchungsbehörde weitete die Strafuntersuchung auf vorsätzliche Tötung aus und wollte den verantwortlichen Redaktor zur Bekanntgabe seiner Informanten anhalten. Das Zürcher Obergericht kam im Januar 2006 zum Schluss, dass die Vorwürfe ohne sein Zeugnis nicht aufgeklärt werden könnten. Damit bestehe kein Anspruch auf Quellenschutz. - Mehr dazu: Bundesgericht schützt journalistische Quellen und Bundesgericht schützt den Quellenschutz - vorläufig