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Dienstag
15.06.2004

Ein Privatmann, der im Internet regelmässig neuwertige Bücher versteigert, muss sich an den gebundenen Ladenpreis halten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Dienstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Es bestätigte damit eine einstweilige Verfügung, die einem Berliner Journalisten die Versteigerung neuwertiger Bücher auf dem Online-Marktplatz Ebay verboten hatte. Bei den Auktionen hatte der Mann innerhalb von 6 Wochen für 48 Rezensionsexemplare regelmässig einen Startpreis von einem Euro festgelegt. Die Bücher wurden dann meist unterhalb des von den Verlagen festgelegten Ladenpreises versteigert. Dagegen hatte ein Buchhändler aus Darmstadt wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt.

Die Verpflichtung, neue Bücher zu einem festgesetzten Preis abzugeben, betrifft laut Urteil nicht nur gewerbsmässige Händler. Sie gelte auch für den, der ohne grössere Gewinnabsichten wiederholt Bücher geschäftsmässig verkaufe. Das Urteil trifft allerdings nicht für Personen, die gelegentlich ein gekauftes oder geschenktes Buch bei Ebay versteigern. Generell ausgeschlossen von der Preisbindung sind gebrauchte Bücher und Mängelexemplare. Laut Gericht spielt es keine Rolle, ob ein Verkäufer seinen Handel nur nebenbei betreibt. Dies machte der Journalist nämlich geltend, der nach eigenen Angaben die versteigerten Bücher kostenlos von Verlagen zugeschickt bekommen hatte. Dagegen hatte der Buchhändler erklärt, dass es sich bei dem Journalisten um einen «Powerseller» (Vielverkäufer) handle, der über verschiedene Identitäten bei Ebay mehr als er selbst abgesetzt habe.