Ohne ein Urteil zu fällen, hat ein Einzelrichter am Zürcher Bezirksgericht einen medienrechtlich interessanten Fall am Dienstag vertagt. Es geht um die Frage, ob sich der Verantwortliche eines privaten TV-Senders für Inhalte rechtfertigen muss, die seine Kunden in Werbespots ausstrahlen. Konkret geht es um TV-Spots von MMS-Anbietern auf Star TV, die nach Ansicht des Staatsanwalts einen Verstoss gegen den Pornografie-Tatbestand darstellen. «Man könnte hier von einer strafrechtlichen Produktehaftung der Medien für ihre Werbekunden sprechen», umschrieb der Rechtsanwalt von Star-TV-Geschäftsführer Paul Grau das Thema.
Mit der von ursprünglich 4000 auf 2500 Franken reduzierten Bussenforderung habe die Anlagebehörde allerdings klar gemacht, dass es um einen Bagatellfall gehe. Im Weiteren wies der Anwalt von Paul Grau darauf hin, «dass gemäss Medienstrafrecht bei ausgestrahlten Werbespots in erster Linie der `Autor bzw. der Redaktor` der Spots haftet». Zudem seien die ebenfalls angeklagten Werbekunden als konzessionierte Mehrwertdienstleister der Aufsicht des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) unterstellt. Es könne nicht Aufgabe der Medien sein, ihre Werbekunden schärfer zu beaufsichtigen als die zuständigen Aufsichtsbehörden, argumentierte er.
Das am Dienstagnachmittag verschickte Communiqué von Star TV wies zudem auf den eigentümlichen «Zufall» hin, dass die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) kurz nach Abschluss der Verhandlung vor Bezirksgericht ein Pressecommuniqué zum selben Thema veröffentlichte, wonach sie sich schon am 30. Juni 2006 mit dem Thema befasst hatte. Der Privatsender wörtlich: «Star TV gratuliert der UBI zur zielgenauen Publikation ihres bereits mehrere Wochen zurückliegenden Entscheides (30. Juni) am Tag der heutigen Hauptverhandlung.» Zum Inhalt des UBI-Entscheids will Star TV nach genauer Analyse Stellung nehmen. - Mehr dazu: UBI heisst Beschwerden gegen U1 TV und Star TV gut und Thema «Haftung für Werbekunden» vor Gericht
Dienstag
22.08.2006