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Dienstag
17.01.2012

Wer sich über einen Zeitungsartikel beim Presserat beschweren will, darf nicht erst abwarten, bis in der entsprechenden Angelegenheit ein Gerichtsurteil gefällt worden ist. Der Presserat hat am Dienstag eine Beschwerde des Verbandes Soziale Unternehmen beider Basel (SUbB) abgewiesen, weil diese erst über sieben Monate nach Erscheinen des Artikels eingereicht worden war.

«Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Veröffentlichung des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt», teilte der Presserat mit. Dem SUbB wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Beschwerde fristgerecht einzureichen, urteilte das Gremium.

Konkret hatte sich der Verband Soziale Unternehmen beider Basel am 5. Dezember 2011 über einen in der «Basler Zeitung» vom 26. April 2011 erschienenen Artikel mit dem Titel «Sexvorwürfe gegen Basler Heimleiter» beschwert. Auch als der Verband auf die abgelaufene Frist hingewiesen wurde, wollte er die Beschwerde trotzdem nicht zurückziehen, «weil in der Sache erst kürzlich ein Gerichtsurteil gefällt worden und die Situation deshalb erst jetzt rechtlich klar sei».

Als kantonaler Verband vertritt SUbB die Anliegen von aktuell 91 sozialen Unternehmen aus den Bereichen Kinder- und Jugendeinrichtungen, Wohnangebote für Menschen mit Beeinträchtigungen sowie Arbeits- und Beschäftigungsstätten für Menschen mit Beeinträchtigungen. In dem interkantonal organisierten Verband haben sich die früheren Kantonalverbände CURAVIVA beider Basel, INSOS Baselland und INSOS Basel-Stadt zusammengeschlossen.