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Donnerstag
07.08.2014

Medien / Publizistik

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Verlagshaus Voland & Quist die Verwendung des Buchtitels «Die schönsten Wanderwege der Wanderhure» erlaubt. Der Titel nehme zwar Bezug auf die «Wanderhure»-Reihe aus dem Haus Droemer Knaur, sei aber durch die Kunstfreiheit gedeckt. Das Oberlandesgericht hob damit einen gegenteiligen Entscheid des Landgerichts Düsseldorf auf, wogegen Volant & Quist in Berufung gegangen waren.

Es sei davon auszugehen, dass die «Wanderhure»-Reihe bekannt sei und damit einen erweiterten Schutz beanspruchen könne, und auch davon, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für eigene Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtswidriger Weise, so das Gericht in seiner Begründung.

«Da der Titel `Die schönsten Wanderwege der Wanderhure` in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an `schönen Wanderwegen` mit einer mittelalterlichen `Wanderhure` schafft, ist er bereits selbst Kunst», urteilte das Gericht. Ausserdem beziehe sich der erste Beitrag des Buches direkt auf die «Wanderhure»-Romane. Die Abwägung der Grundrechte des Schutzes auf Eigentum gegen die Kunstfreiheit falle darum zugunsten der Kunstfreiheit aus.

Voland & Quist hatte für das Berufungsverfahren im April 12 000 Euro mit einer Crowdfunding-Aktion gesammelt. Da der Dresdner Verlag die Prozesskosten dank dem erfolgreichen Berufungsverfahren zurückerstattet erhält, wird dieses Geld an das Kurt-Tucholsky-Museum in Rheinsberg gespendet.