Unter dem Titel «Kleberstreit geht weiter» berichteten die «Freiburger Nachrichten» am 15. September 2010 in den «Freiburger Nachrichten» über eine langwierige Auseinandersetzung zwischen dem Fotografen X. und dem damaligen Generalsekretär der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Freiburg, Thierry Steiert. Der Lead lautete: «Der Vergleich vor Gericht hat nichts gebracht: Wieder wird Thierry Steiert auf Klebern der Lüge bezichtigt.» Obwohl sich X. im Mai 2010 in einem gerichtlichen Vergleich mit Steiert verpflichtet habe, Letzteren nicht mehr der Lüge zu bezichtigen, habe er nun doch wieder entsprechende Kleber in der Freiburger Innenstadt aufgehängt. Hintergrund des Streits ist die Patenterteilung für die Disco «To See», die von X. als «illegal» bezeichnet worden ist.
Am 13. Dezember 2010 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht der «Freiburger Nachrichten» an den Presserat und beanstandete eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigung) und 7 (Unschuldsvermutung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
Der Presserat, der sich schon in der Stellungnahme 32/2010 mit einem anderen Artikel der «Freiburger Nachrichten» über die Auseinandersetzung X./Steiert befasst hat, hat die Beschwerde gegen den Artikel «Kleberstreit geht weiter» gemäss Mitteilung vom Dienstag teilweise gutgeheissen. Als begründet erachtet der Presserat die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen. Der Vorwurf, er halte sich nicht an den gerichtlichen Vergleich und habe in der Freiburger Innenstadt erneut Kleber angebracht, die Thierry Steiert der Lüge bezichtigen, wiege schwer. Zwar hätten die «Freiburger Nachrichten» bereits zuvor mehrmals über die Auseinandersetzung berichtet. Gegenstand des Berichts vom 15. September 2010 sei jedoch insofern ein neuer Vorwurf, als sich dieser auf einen Sachverhalt beziehe, der sich erst nach der Publikation des vorangegangenen Zeitungsartikels vom 22. Mai 2010 ereignet habe. Insofern seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, um ausnahmsweise auf die Anhörung zu verzichten. Darüber hinausgehend hat der Presserat die Beschwerde jedoch abgewiesen.