Der Film über den «Kannibalen von Rotenburg» darf nun doch vorgeführt werden, erst im Kino und später wohl auch am Fernsehen. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag entschieden, dass die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Filmfreiheit über dem Persönlichkeitsrecht des Mörders Armin Meiwes stehe. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Nach Abwägung zwischen seinen Rechten und der Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht jedoch zurückstehen, entschied der BGH.
Am Ende des jahrelangen Rechtsstreits steht damit ein Sieg der Produktionsfirma des Horrorfilms «Rohtenburg», der US-Firma Atlantic Streamline des Deutschen Marco Weber. In dem Film, dessen Kinostart der zu lebenslanger Haft verurteilte Meiwes im Jahr 2006 mit einer einstweiligen Verfügung verhindert hatte, spielt der Schauspieler Thomas Kretschmann einen Kannibalen.
Der damals 41-jährige Meiwes aus dem hessischen Rotenburg hatte am 10. März 2001 einen 43-jährigen Berliner Ingenieur auf dessen Wunsch hin entmannt und erstochen. Später zerteilte er die Leiche, portionierte sie und ass das Fleisch; seine Taten filmte er mit einer Videokamera.
Dienstag
26.05.2009