Die Axel Springer AG hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage gegen den deutschen Staat gewonnen. Die Richter waren der Ansicht, Deutschland habe gegen einen Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen.
In dem Fall ging es um einen Fernsehschauspieler, der 2004 auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes festgenommen worden war. Zahlreiche Medien hatten damals über den Fall berichtet, darunter auch die «Bild»-Zeitung. Der Schauspieler klagte daraufhin gegen diese Berichterstattung auf Unterlassung. Die deutschen Gerichte aller Instanzen - vom Landgericht Hamburg über das Hanseatische Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof bis hin zum Bundesverfassungsgericht - erklärten die Berichterstattung für unzulässig; dies unabhängig von der Tatsache, dass der Schauspieler seine Tat in der öffentlichen Verhandlung gestanden hatte.
Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte argumentierte die Axel Springer AG daraufhin, dass eine Verletzung des Artikels 10 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege, in dem die Presse- und Äusserungsfreiheit geschützt ist. Der Gerichtshof entschied am Dienstag, dass die Urteile der deutschen Gerichte tatsächlich nicht mit dem Artikel vereinbar seien.
«Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat der deutschen Rechtsprechung Einhalt geboten, die in den vergangenen Jahren immer öfter Medienberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren gegen Prominente eingeschränkt hatte. Es bleibt dabei: Berichterstattung über bekannte Persönlichkeiten ist im gesellschaftlichen Interesse», erklärte am Dienstag Claas-Hendrik Soehring, Leiter Verlagsrecht der Axel Springer AG. Nur wenn Medien über Strafverfahren berichten könnten, sei gewährleistet, dass die Justiz nicht willkürlich handle.