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Dienstag
05.07.2016

Medien / Publizistik

Storungsmelder-Zeti-Online-Augsburg-Klein-Report

Das Verwaltungsgericht Augsburg verweigerte dem Neonazi-Watchblog «Störungsmelder» das öffentliche Auskunftsrecht.

Der «Störungsmelder»-Journalist wollte von der Staatsanwaltschaft erfahren, welche «rechtspolitisch motivierten Straftaten» aufgeklärt und, welche Ermittlungen eingestellt wurden. Normalerweise garantiert das bayerische Pressegesetz eine derartige Auskunftspflicht für alle Journalisten und Presseorgane.

Für den Klein Report kommentiert Medienexpertin Dr. Regula Stämpfli die Medienrevolution, die mittlerweile in den Amtsstuben angekommen ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg jedoch verweigerte dem Journalisten die Auskunft mit dem Hinweis, dass der Neonazi-Watchblog kein Presseorgan sei. Das Blog sei ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum und ermangle die Eigenschaften, die das Blog zum «Organ der Presse» mache.

Im Fall des «Störungsmelders» ist diese Behauptung absurd, gehört das Blog doch zu «Zeit online», das 2007 den «Störungsmelder» zunächst unter dem Namen blog.zeit.de gegründet hatte. Zwar seien das Blog und die Autoren mittlerweile autonom, werden aber nach wie vor von der «ZeitOnline»-Redaktion unterstützt. Der Deutsche Journalistenverband forderte deshalb auch sofort eine Korrektur der Augsburger Gerichtsentscheidung.

Es ist anzunehmen, dass der «Störungsmelder» in einer weiteren Verhandlung als offizielles Presseorgan des Medienhauses «Zeit online» anerkannt wird.

Der Entscheid von Augsburg zeigt erstens: Die Medienrevolution ist mittlerweile in den Amtsstuben angekommen. Zweitens werden die alten Definitionen von Presseorganen der digitalen Realität angepasst werden müssen. Doch drittens hat der Entscheid auch was Gutes: Denn er zwingt alle Blogger auf ein Mindestmass an Institutionalisierung, wenn er oder sie als Journalistinnen und Journalisten auftreten wollen oder ihrem Blog den Status eines Presseorgans einräumen möchten.

Viertens ist es richtig, Blogger darauf hinzuweisen, dass wenn sie Presserechte für sich in Anspruch nehmen, diese auch an ein Mindestmass von Regeln und Verantwortung verbunden sind. Und doch fünftens: In Zukunft sollte die Auskunftspflicht generell transparenter, einfacher und umfangreicher gewährleistet werden.

Die Begründung im Detail: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Online-Blogs gegen die Staatsanwaltschaft siehe Aktenzeichen: Au 7 E 16.251.