Der Schweizer Presserat hat am Dienstag drei Stellungnahmen veröffentlicht, in denen er es abgelehnt hat, «auf offensichtlich unbegründete Beschwerden» einzutreten. Trotzdem sind die Meinungsäusserungen des Gremiums nicht uninteressant, da auch sie gewisse Hinweise geben und Rückschlüsse um Umgangston in den Printmedien erlauben.
So hat das Gremium, das die Einhaltung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» überwachen soll, einen Stimmbürger abblitzen lassen, der in seiner Wohngemeinde verschiedentlich mit Beschwerden aufgefallen war. In einem Bericht in der «Basler Zeitung» war er als «zerbrechlich wirkender pensionierter Herr» bezeichnet worden, was der Presserat jetzt als «ohne weiteres zulässig» bezeichnet hat. Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/24450.htm
Im zweiten Fall ging es um einen von der «Neuen Zürcher Zeitung» gekürzten Leserbrief, dessen Verfasser sauer war, weil seiner Ansicht nach seine besten Passagen dem Rotstift zum Opfer gefallen seien. Dieser «subjektive Ärger des Beschwerdeführers» sei «nachvollziehbar», hält der Presserat fest, was aber nichts daran ändere, «dass der wesentliche Inhalt der Zuschrift durch die redaktionelle Bearbeitung weder entstellt noch verzerrt worden ist». Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/24460.htm
Schliesslich hatte sich ein hoher Militär über eine Meldung in der «Weltwoche» geärgert, die über die Beförderung einer Offizierin berichtet hatte, mit der er eine Liebesbeziehung unterhalten hatte. Der Presserat stellte vorab fest, dass die Fakten richtig seien und hielt dann fest, es sei «berufsethisch zulässig, das Zusammentreffen von persönlicher und beruflicher Beziehung augenzwinkernd zu kommentieren». Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/24470.htm
Dienstag
09.12.2008