Die Schweizerische Post kann das Wort «Post» nicht als Marke für die Brief- und Paketbeförderung eintragen lassen. Laut einem am Freiatg veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgericht wird «Post» als Hinweis auf eine beliebige Firma verstanden, die Beförderungsdienstleistungen erbringt. Vor Gericht war die Schweizerischen Post gegangen, weil sie das Wortzeichen «Post» als Marke für eine ganze Palette von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen wollte. Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) bewilligte dies aber nur für einige Nebenbereiche, wie etwa Uhren, Wecker, Autovermietung oder Billetvorverkaufsstellen.
Für die Haupttätigkeitsfelder Brief- und Paketbeförderung, Geldgeschäfte oder Zahlungsverkehr wurde der Schutz verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des IGE nun bestätigt. Der Ausdruck «Post» bedeute neben der Transportfirma auch den beförderten Gegenstand als solchen, also Briefe und Pakete. Würde dem Begriff «Post» Markenschutz gewährt, könnten Konkurrenten in diesem Bereich ihre Leistungen nicht mit dem Hinweis «Post» anbieten. Gleichbedeutende Alternativen zu «Post» würden aber nicht zur Verfügung stehen.
An diesem absoluten Freihaltebedürfnis ändere nichts, dass die Konkurrenzunternehmen den Begriff «Post» allgemein nicht verwenden würden, da die Schweizerische Post kraft Gesetzes Jahrezehnte lang eine Monopolstellung innegehabt habe. Dieses Monopol könne nicht durch Markenschutz verlängert werden.
Samstag
21.06.2008