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Dienstag
09.08.2005

Mit seinem Entscheid, einem Teilnehmer einer Homosexuellen-Parade Schadenersatz in der Höhe von 5000 Euro zuzusprechen, hat das Landgericht München am Dienstag hohe Ansprüche formuliert, die es in der Konsequenz schwierig machen, an öffentlichen Anlässen straflos zu fotografieren. Der Mann aus München war laut «Spiegel Online» im Jahr 2002 eigens für die Christopher-Street-Day-Parade nach Würzburg gereist, da seine Familie und seine Freunde von seiner sexuellen Neigung nichts wissen sollten. Dort wurde er in inniger Umarmung mit einem anderen Mann fotografiert, und eine Zeitung druckte das Bild zwei Jahre später als Archivbild ohne die Einwilligung des Klägers fast halbseitig zur Illustration eines Artikels unter dem Titel «So leben Schwule in München».

Durch die Darstellung als «Münchner Vorzeige-Homosexueller» sei der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden, urteilte das Gericht. Das Outing insbesondere gegenüber den Eltern «zählt auch im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Liberalisierung der Gesellschaft in diesen Fragen zum Intimbereich», erklärten die Richter. Weder der Staat noch Dritte, insbesondere die Presse, dürften dieses grundgesetzlich geschützte Recht verletzen. Nach Ansicht der Richter hätte eine Bildveröffentlichung höchstens kurz nach dem entsprechenden Ereignis erfolgen dürfen. Allerdings hätte der Kläger, der sich unauffällig verhalten habe, nicht ohne seine Einwilligung in Grossaufnahme aus der anonymen Menge herausgeholt werden dürfen. Etwas anderes gelte für Teilnehmer, die sich für Fotografen extra in Szene setzten. Das Bild lege jedoch nahe, dass die Aufnahme heimlich erfolgt sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.