Content:

Freitag
08.06.2007

Mit der Angabe von Lieferkosten im Internetversandhandel hat sich der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe auseinandergesetzt. Dabei geht es um die Frage, ob es notwendig ist, den Liefer- und Versandpreis für einen Computer direkt neben dem Produkt auf der Internetseite anzukünden oder ob es ausreicht, wenn der Kunde erst beim Bestellen informiert wird. Die klagende Media Markt TV-Hifi-Elektro GmbH hält das nicht für ausreichend: Der Verbraucher müsse für einen Preisvergleich mit anderen Anbietern auf einer einzigen Seite die anfallenden Endkosten einsehen können.

Das Hamburger Berufungsgericht hatte zunächst der Klage stattgegeben und argumentiert, die angegriffene Werbung verstosse gegen die Preisangabenverordnung. Diese setzt eindeutige und leicht erkennbare Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten voraus. Dem
widerspricht die beklagte Mindfactory AG: «Dass diese Angaben unmittelbar neben dem Produktpreis stehen müssen, ist aus der Verordnung nicht zu entnehmen», sagte ein Anwalt. Ausserdem könnten für einen bestimmten Warenwert keine Versandkosten berechnet werden, weil sich diese im Internethandel nach der Kaufsumme richteten. In der mündlichen Verhandlung machte der Bundesgerichtshof bereits deutlich, es sei ausreichend, wenn Angaben zu den Versandkosten auf der zweiten Seite des Internetauftritts zu finden seien.