Die deutsche Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 9. August in Berlin mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 sowie in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.
Der deutsche Privatsender Sat.1 hat im Frühjahr einen neuen Trailer im Rahmen der Imagekampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. Der Imagetrailer wurde ab 15. Mai mehrfach im Abendprogramm ausgestrahlt, unter anderem vor der Werbeunterbrechung der Sendung «The Mentalist». In dem Spot läuft Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen. Ausserdem strahlte Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio aus, zum Teil direkt im Anschluss an den Imagetrailer. Da der Imagetrailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liege eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer sei die Werbung im Imagetrailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.
Der deutsche Sportsender Sport1 hat am 27. Februar das Finale des englischen Fussball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters bet-at-home.com gesendet. Ausserdem wurde ein Werbespot von bet-at-home.com ausgestrahlt. Da bet-at-home.com in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstossen. Überdies dürfe im deutschen Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.
Der türkischsprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen vom 25. Januar laut ZAK gegen das Schleichwerbeverbot verstossen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema Schnarchen eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, die umfangreiche Erwähnung der Produkte sei redaktionell nicht gerechtfertigt gewesen. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm seien die Zuschauer in die Irre geführt geworden.
Das türkischsprachige Programm Türkshow hat am 19. Januar eine Call-in-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.