Die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA darf bei Weihnachtsmärkten und Strassenfesten die Vergütung für Musikaufführungen nach der Grösse der gesamten Veranstaltungsfläche berechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden. «Für Freiluftveranstaltungen wie die hier in Rede stehenden Strassenfeste oder Weihnachtsmärkte ist es typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden», entscheiden die Richter.
Es komme hinzu, dass die Musik von der Bühne regelmässig die gesamte Veranstaltung präge. Der GEMA wäre es - so die Richter weiter - auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen in Deutschland jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird, und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. «Die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche ist daher auch aus Gründen der Praktikabilität geboten», urteilten die Richter.
Die Veranstalter der Musikaufführungen hielten diese Berechnungsweise für unangemessen. Sie waren der Ansicht, es dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten (etwa weil sich dort Stände befinden) oder dürften (wie der für eine Nutzung als Veranstaltungsfläche nicht zugelassene öffentliche Verkehrsraum) oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (beispielsweise durch Musik von den Ständen) überlagert werde.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt in Deutschland die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Zu ihren Aufgaben gehört es, von Nutzern der Musikwerke die angemessene Vergütung einzufordern. Sie gelangte vor den Bundesgerichtshof, weil sie sich in zwei Verfahren mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt worden waren, stritt. Die GEMA hatte zum Zeitpunkt der Veranstaltungen keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen im Freien aufgestellt. Der mittlerweile fixierte Tarif richtet sich nach der Grösse der gesamten Veranstaltungsfläche.