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Donnerstag
31.10.2002

Die Buchpreisbindung beeinträchtigt nach Auffassung des Bundesgerichts den Wettbewerb erheblich, schaltet ihn aber nicht vollständig aus, wie die Wettbewerbskommission (Weko) festgehalten hatte. Die Weko muss nun prüfen, ob sich diese Beeinträchtigung allenfalls rechtfertigen lässt. Zu diesen Schlüssen kommt das Bundesgericht in der am Donnerstag veröffentlichten Begründung eines Entscheides vom 14. August dieses Jahres. Mit diesem Urteil hatte das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Verbot der Preisbindung im deutschsprachigen Buchhandel teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuprüfung an die Wettbewerbskommission (Weko) zurückgewiesen. In der Begründung kommt das höchste Schweizer Gericht zum Schluss, die «erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerb» sei aus kartellrechtlicher Sicht sei nur dann unzulässig, wenn sich die Preisbindung nicht aus «Gründen der wirtschaftlichen Effizienz» rechtfertigen lasse. Ob das der Fall sei, habe die Weko zu entscheiden.

Aufgrund einer summarischen Prüfung könnten solche Gründe auf jeden Fall nicht von vornherein verneint werden. So ist laut Bundesgericht etwa nicht auszuschliessen, dass mit der Buchpreisbindung die Vertriebs- und Herstellungskosten gesenkt oder das Produktesortiment verbessert werden könnte. Die Lausanner Richter nahmen damit Bezug auf das Argument der Beschwerdeführer, die Preisbindung erlaube eine Quersubventionierung schlecht verkäuflicher Titel durch Bestseller. – Mehr dazu: «Vorteile der Buchpreisbindung überwiegen Nachteile» und Deutschland: Gesetz zur Buchpreisbindung