Radio RTS täuschte das Publikum im April 2013 in einer Morgensendung mit der Behauptung, das syrische Regime habe chemische Waffen eingesetzt, wofür damals keine genügenden Belege vorlagen: Dies entschied die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) am Freitag im Rahmen einer öffentlichen Beratung und hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit 5:4 Stimmen gut.
In der Sendung «Le Journal du matin» von Radio RTS la Première vom 18. April 2013 stellte der Moderator dreimal fest, das syrische Regime habe im Kampf gegen die Aufständischen chemische Waffen eingesetzt. Dafür gab es aber zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Belege. Die Feststellungen folgten vor einem Interview mit dem französischen Historiker Jean-Pierre Filiu, einem Syrien-Spezialisten.
Die UBI diskutierte lebhaft, ob diese Feststellungen Fehler in einem Nebenpunkt betrafen oder zentrale Informationen, die geeignet waren, das Publikum in die Irre zu führen. Sie kam mit knapper Mehrheit zum Schluss, dass sich das Publikum in der zentralen Frage der Anwendung von chemischen Waffen im Syrienkonflikt nicht frei eine eigene Meinung bilden konnte, sondern getäuscht wurde.
Dies stellte eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots dar. In der Diskussion wurde betont, dass Medienschaffende auch dann sachgerecht sein müssen, wenn es allen Anlass gibt, sich über ein Regime zu empören.
Die UBI beriet am Freitag ebenfalls über eine Beschwerde gegen die Sendung «Kassensturz» von Fernsehen SRF. Das Konsumentenmagazin hatte in der Sendung vom 28. Mai 2013 den Fall einer Frau aus Zuchwil aufgegriffen, von der die Gemeinde verlangt hatte, dass sie bereits mit 59 Jahren anstelle der Sozialhilfe auf ihr angespartes Alterskapital zurückgreifen müsse. Der «Kassensturz» nahm den Einzelfall zum Anlass, um die in der Schweiz geltenden Regeln zu erläutern.
Die betroffene Gemeinde argumentierte in ihrer Beschwerde, dass der Fall und die Rechtslage teilweise falsch dargestellt worden seien. Die UBI kam in ihrer Beratung zu einem anderen Schluss: Dem «Kassensturz» sei es gelungen, eine komplexe Problematik anhand eines Einzelfalls korrekt und verständlich darzulegen.
Ungenauigkeiten beträfen Nebenpunkte, die nicht ins Gewicht fielen. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei deshalb nicht verletzt worden und die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab.